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Bestellerprinzip beim Verkauf

Maklerprovision fair teilen!

Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Maklerprovision fair teilen!

Ab 23.12.2020 gilt das neue „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beim Immobilienverkauf.  

Was sagt nun das neue Gesetz (§656a bis 656d BGB) aus?

Grundsätzlich gilt dieses Gesetz  nicht   bei 
* Verkauf eines Gewerbeobjektes
* Verkauf eines Mehrfamilienhauses
* Verkauf eines unbebauten Grundstückes
* Verkauf einer Wohnung oder Einfamilienhauses, wenn der Käufer nicht „Verbraucher“ ist. 

Bei Verkauf von selbstgenutzten Immobilien (Eigentumswohnungen, Doppel- oder Reihenhaus, freistehendem Einfamilienhaus) kann der Verkäufer einen Makler mit der Vermittlung eines Kaufinteressenten beauftragen. Neu ist jedoch, dass er selbst mindestens 50 % der Provision, die an den Makler zu zahlen ist, übernehmen muss. 

Es sind folgende Konstellationen denkbar:

1. Der Verkäufer beauftragt einen Makler mit dem Verkauf seiner Immobilie und es wird die volle Provision als reine „Innenprovision“ vereinbart. Das heißt, der Makler vertritt alleinig nur die Interessen des Verkäufers und wird auch nur von diesem bezahlt. 

2. Der Verkäufer beauftragt einen Makler mit dem Verkauf seiner Immobilie und es wird eine Provision in marktüblicher Höhe vereinbart. Sollte es dem Makler gelingen, einen Teil der Provision, nämlich 50 % auf den Käufer „abzuwälzen“, dann trifft die Provisionszahlung durch den Käufer erst dann zu, wenn der Verkäufer seinen Teil bezahlt hat, welches durch einen Kontoauszug oder ähnliches durch den Makler nachgewiesen werden kann.

3. Und das wird wahrscheinlich die gängigste Variante, weil sie so in den meisten Bundesländern bisher schon galt:
Der Makler schließt sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer jeweils einen eigenständigen Maklervertrag ab. Neu ist jedoch, dass jede Seite das gleiche bezahlen muss, üblicherweise 3 % vom Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer. Da hier eigenständige Verträge vorliegen, muss keiner irgendeine Zahlung nachweisen (sog. Doppelprovision).

         Für die Punkte 2 und 3 gilt: 
         Keiner darf mehr oder weniger bezahlen, beide Beträge müssen gleich sein. Eine exakte 50 : 50-Teilung ist sogar Pflicht! Die 
         Verkäuferprovision ist somit gekoppelt an die Käuferprovision, die wiederum durch die Höhe der Verkäuferprovision gedeckelt
         ist. 

4. Auch möglich: der Käufer beauftragt einen Makler mit der Suche nach einem Objekt und verpflichtet sich zur vollen Zahlung der Provision. Damit wäre der Verkäufer von der Zahlung einer Provision befreit und auch dieses ist zulässig, weil hier der Käufer einen Suchauftrag "bestellt" hat.  

Grundsätzlich ist es auch möglich, eine Doppelprovision in anderen Beträgen zu vereinbaren: also 4 % zzgl. MwSt. von Verkäufer und Käufer oder auch nur 2,5 oder 2 % - jeweils als Doppelprovision in gleicher Höhe von beiden Seiten. Die Höhe der Provision wurde vom Gesetzgeber nicht gedeckelt!

Weiterhin gilt, dass Maklerverträge für die Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern nur noch in Textform abgeschlossen werden dürfen, z. B. per Mail, per SMS oder sogar per Whatsapp. Mündlich geschlossene Verträge sind nicht mehr wirksam und nicht zulässig! 

Grundsätzlich ist hier dem Gedanken des Verbraucherschutzes gefolgt worden, denn der Makler berät auch umfassend den Käufer und haftet für Falschberatung. Dies wäre bei einer einseitigen Interessenvertretung nicht der Fall gewesen. 


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