In der Regel weiß höchstwahrscheinlich jeder, der eine Immobilie besitzt, dass bei einem Verkauf innerhalb von 10 Jahre nach der Anschaffung der erzielte Gewinn im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts versteuert werden muss. Allerdings hat der Gesetzgeber zwei Besteuerungsausnahmen geschaffen: Wenn das Objekt zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken stattgefunden hat.
Auch bei einer kurzzeitigen Vermietung ist der Gewinn zu versteuern. Gerade die zweite Ausnahme sieht das Finanzamt ziemlich eng.
Allerdings sagt der Gesetzestext dazu aus, dass die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine Ausschließlichkeit der Eigennutzung wird in der zweiten Ausnahme nicht gefordert.
Weiterhin gilt, dass im Jahr der Veräußerung und im zweiten Jahr vor der Veräußerung die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben muss. Es genügt daher ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie (mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres) voll auszufüllen.
Aktuell gibt es jedoch ein Urteil des FG Baden-Württemberg:
Keine Steuerpflicht bei nur kurzzeitig vermieteter Wohnung! Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt die Besteuerungsausnahme aufgrund einer Entscheidung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 07.12.2018 (Aktenzeichen 13 K 289/17) auch in Betracht, wenn im Anschluss an die Eigennutzung im Veräußerungsjahr bis zur Veräußerung eine Vermietung der Immobilie stattfindet.
Die Finanzverwaltung jedoch hält weiterhin an ihrer Auffassung fest und hat die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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