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Kleinreparaturklauseln

Kleinreparaturklauseln in Mietverträgen

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Vermieters, für die Instandhaltung und Instandsetzung seines Mietobjektes zu sorgen. Eine Zahlungspflicht des Mieters besteht nur, wenn es entsprechende Regelungen im Mietvertrag gibt.

Gem. BGH darf die Kleinreparaturregel jedoch nur Gegenstände betreffen, die dem ständigen Zugriff des Mieters unterliegen, so z. B. Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Vertragsklauseln, die auch die im Mauerwerk oder in der Wand verlegten Gas- und Wasserleitungen bzw. elektrische Leitungen umfassen, sind unwirksam. Auch die Reparatur eines Rollladenkastens gehört nicht zu den Kleinreparaturen.

Die Kleinreparaturregel ist im Mietvertrag jedoch nur wirksam bei Benennung einer Obergrenze für einzelne Reparaturen. Gem. ständiger Rechtsprechung darf diese Obergrenze zwischen 100 bis 120 Euro jährlich betragen. Ebenso muss eine Obergrenze genannt werden, in deren Rahmen die Kosten für alle Kleinreparaturen eines gesamten Jahres anfallen dürfen. Der Vermieter darf hier max. 8 % der Jahresnettokaltmiete ansetzen.

Per Mietvertrag darf der Mieter jedoch nur zur Bezahlung der Kleinreparatur verpflichtet werden, nicht jedoch zur Durchführung der Arbeiten oder Beauftragung der Handwerker, dies gehört regelmäßig in den Verantwortungsbereich des Vermieters.

Sofern hier nur ein Teil der Kleinreparaturregel unwirksam ist oder zum Nachteil des Mieters abweicht, ist die gesamte Regel unwirksam!

Wenn die Reparatur teurer als die im Mietvertrag vereinbarte Obergrenze ist oder aber ein Schaden nicht mehr repariert werden kann und deshalb das Teil neu angeschafft werden muss, dann ist eine Beteiligung des Mieters im Rahmen der Reparaturklausel nicht möglich.

Wenn der Mieter jedoch einen Schaden schuldhaft verursacht hat, dann muss er trotzdem im Rahmen der vereinbarten Reparaturklausel zahlen. 

Für selbst angeschaffte Einbauten, für die auch eine Genehmigung des Vermieters vorliegt (z. B. eine Gasheizung) muss der Mieter regelmäßig auch im Schadenfall für deren Wartung und Reparatur aufkommen.



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