KURZÜBERBLICK
IN WELCHEN FÄLLEN GILT DAS NEUE GESETZ?
IMMOBILIENART
Die neue Regelung gilt nur bei dem Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Neben den freistehenden Einfamilienhäusern gehören dazu auch Doppelhaushälften, Reiheneck- und Reihenendhäuser sowie Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen. Die Neuregelung gilt auch, wenn die Immobilie vermietet ist (Kapitalanlage).
Beim Verkauf von Baugrundstücken, Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien gelten die bisher üblichen Provisionsregelungen weiter.
WELCHE KUNDEN SIND BETROFFEN?
Wenn der Käufer ein Verbraucher nach § 13 BGB ist, also eine natürliche Person, die einen Vertrag zu privaten Zwecken abschließt, dann gelten die neuen Provisionsregelungen. Ist der Käufer jedoch eine juristische Person oder handelt gewerblich, dann gilt weiterhin die bisherige Regelung.
ZAHLUNGSPFLICHT DER MAKLERPROVISION NACH DEN NEUEN REGELN?
Es sind künftig drei Varianten der Provisionsvereinbarung möglich:
WIE HOCH IST DIE MAKLERPROVISION?
Die Provisionshöhe ist nicht bundesweit einheitlich geregelt. Üblicherweise orientieren sich Eigentümer und Immobilienmakler bei der Festsetzung der Provision an den in dem jeweiligen Bundesland üblichen Regelungen. In Berlin und Brandenburg sind dies jeweils 3,57 % (inklusive gesetzl. Mehrwertsteuer) vom Verkaufspreis der Immobilie, die von Käufer und Verkäufer getragen werden.
WAHL DES RICHTIGEN MAKLERS
Für den Verkäufer ist die Wahl des richtigen und passenden Maklers entscheidend. Als erste Orientierung haben wir Ihnen hier zehn Punkte zusammengestellt, auf die Sie unbedingt achten sollten.
DIESE ZEHN PUNKTE FÜR DIE WAHL DES RICHTIGEN MAKLERS SOLLTEN SIE BEACHTEN
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