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neues Gebäude-Energiegesetz

Das neue Gebäude-Energiegesetz





Ab 01.11.2020 gilt das neue Gebäude-Energiegesetz. Mit diesem wird u. a. die Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst. Viel wird sich nicht ändern, aber es geltenden folgende Regeln, die zu beachten sind:

* In Immobilieninseraten müssen zwingend Angaben aus dem  Energieausweis übernommen werden, so z. B. den Bedarfs- oder Verbrauchskennwert, die Effizienzklasse, Energieträger, Datum des Energieausweises. 
* Bei Besichtigungen muss der Energieausweis zur Einsichtnahme vorliegen. 
* Der Käufer ist verpflichtet, ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer Person durchzuführen, die zu einer Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist und diese das Gespräch kostenlos anbietet (§ 80 Abs. 4 Satz 6 GEG). 

Neu ist die Verpflichtung, dass Verkäufer bzw. Vermieter vor Verkauf oder Vermietung den Energieausweis zu beschaffen hat, soweit nicht ein gültiger Ausweis vorliegt (§ 80 Abs. 3 GEG). 

Weitere Neuregelung ist u. a. ein Betriebsverbot von bestimmten Heizkesseln (§ 72 GEG). Ab 2026 dürfen Ölheizungen nur noch verbaut werden, wenn ein Teil der Wärmeversorgung auch über erneuerbare Energien sichergestellt wird (hybride Anlage) oder ein Anschluss an das Gas- oder Fernwärmennnetz nicht möglich ist. Bestehende Ölheizungen dürfen weiter betrieben werden, soweit sie erst nach dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind. Ältere Heizungen dürfen auch nicht mehr betrieben werden!



Benötigen Sie Hilfe beim Erstellen eines Energie-Verbrauchsausweises oder haben Sie noch Fragen zum Thema? 
Sprechen Sie uns dazu an!


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