Der Mieter stirbt, die Familie trauert - und bald schon stellt sich die Frage: Was wird mit der Wohnung, hat der Mietvertrag noch Bestand oder wie kann er gekündigt werden?
Zuerst einmal die grundsätzliche Feststellung: Der Mietvertrag endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters! Regelmäßig gibt es Erben, z. B. die verbleibenden Haushaltsmitglieder, die dann gesetzlich in den Mietvertrag eintreten. Noch klarer ist der Sachverhalt, wenn mehrere Haushaltsmitglieder den Mietvertrag unterzeichnet haben, denn der Vertrag mit diesen bleibt ja bestehen.
Grundsätzlich können auch Familienangehörige, Ehe- und eingetragene Lebenspartner den Vertrag zu gleichen Bedingungen auf sich überschreiben lassen. Mitglieder einer Wohngemeinschaft, die in keinem Familienverhältnis zum verstorbenen Mieter stehen, können ebenfalls die Wohnung vertraglich übernehmen. Der Vermieter muss jedoch innerhalb eines Monats nach dem Versterben des Mieters davon in Kenntnis gesetzt werden, ansonsten geht das Mietverhältnis automatisch an die Erben über, so z. B. regelmäßig dann, wenn der Verstorbene allein in der Wohnung lebte.
Die Erben haben ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Kündigungsfrist.
Bis zur Beendigung des Mietvertrages sind durch die Erben auch die Verbindlichkeiten des Mietvertrages, nämlich Mietzahlung sowie die Zahlung von Betriebs- und Heizkosten, evtl. auch Mietschulden usw. zu tragen.
Sobald das Erbe jedoch ausgeschlagen wird, muss keiner für die Verbindlichkeiten des Mietvertrages aufkommen. In der Regel wird in diesem Fall vom Amtsgericht ein Nachlasspfleger bestellt, der sich um die Belange der Wohnung und die Einrichtungsgegenstände kümmert.
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