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Widerrufsrecht für Maklerkunden

Widerrufsrecht für Maklerkunden

Seit dem 13.06.2014 gilt ein neues Verbraucherschutzgesetz im Fernabsatzgeschäft, welches auch auf die Maklerdienstleistungen zutrifft. Es geht dabei um die Verträge, die durch E-Mails, Telefonate oder Briefwechsel angebahnt und abgeschlossen werden. In der Regel findet die Kontaktaufnahme zum Makler über diese Kommunikationswege statt.

Aber wann genau kommt der Maklervertrag zustande? 
Der Makler bietet über die einschlägigen Immobilienportale sein Miet- oder Kaufobjekt an. Der Interessent meldet sich beim Makler und bittet um weitere Informationen, einen Besichtigungstermin u. ä. Er nimmt dabei ein konkretes Angebot zur Immobilienvermittlung in Anspruch und damit wird in diesem Moment der Maklervertrag abgeschlossen.

Der Maklervertrag an sich ist kostenfrei, so ist es auch im BGB geregelt. Die Makler arbeiten auf Erfolgsbasis. Erst, wenn ein Hauptvertrag (Miet- oder Kaufvertrag) rechtswirksam abgeschlossen wird, ist die Maklerprovision verdient und fällig.

Verträge müssen nicht immer schriftlich geschlossen werden. Sie kommen auch oft durch gegenseitiges Einvernehmen zustande. Vielen Verbrauchern war das so noch nicht klar. Daher hat der Gesetzgeber den Verbrauchern ein 14tägiges Widerrufsrecht eingeräumt. Die Makler müssen den Maklerkunden (Verbraucher) darüber belehren, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist und dass ihm ein Widerrufsrecht mit 14tägiger Widerrufsfrist zusteht. Tut der Makler dies nicht, steht dem Verbraucher sogar eine Widerrufsfrist von 1 Jahr und 14 Tagen zu.

Durch die Belehrung des Kunden über sein Widerrufsrecht wird er umfassend aufgeklärt. Der Kunde weiß nun, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist und ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Und er weiß auch, dass erst bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages eine Provision an den Makler zu zahlen ist.

Für den Makler wäre es sinnvoll, nunmehr die 14tägige Widerrufsfrist abzuwarten und erst dann mit seiner Vermittlungstätigkeit zu beginnen. Denn wird er innerhalb der 14tägigen Widerrufsfrist tätig und wird in dieser Zeit der Hauptvertrag (Miet- oder notarieller Kaufvertrag) abgeschlossen, kann er seinen Provisionsanspruch verlieren.
Der Makler darf nicht in die Rechte des Kunden eingreifen. Wenn der Maklerkunde aber schon vor Ablauf des 14tägigen Widerrufsrechts die Dienstleistung des Maklers in Anspruch nehmen will (weitergehende Informationen, Beratungs- und/oder Besichtigungstermin u. ä.), muss er selbst tätig werden. Der Kunde muss den Makler schriftlich (per Mail, Fax oder Brief) aktiv auffordern, sofort vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Vermittlungstätigkeit zu beginnen.
 
Erst aufgrund der aktiven Zustimmung des Kunden wird der Makler in der Regel beginnen, einen Besichtigungstermin o. ä. zu vereinbaren.
 
Es gilt jedoch in jedem Fall: eine Provision wird erst fällig, wenn der Hauptvertrag (Miet- oder Kaufvertrag) wirksam abgeschlossen wurde.


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