DIE NEUE GRUNDSTEUER

Wie Sie sicherlich bereits aus den Medien erfahren haben, starten die Erhebungen zur Feststellungen der neuen Grundsteuer zum 01.01.2022, die dann erstmals ab 01.01.2025 zu zahlen ist.

Dies ist einem Urteil des Bundesverfassungsgericht geschuldet. Ca. 36 Mio Grundstücke, Eigentumswohnungen etc. müssen neu erfasst und bewertet werden.

 

Durch eine Allgemeinverfügung wird wahrscheinlich in den kommenden Wochen darauf hingewiesen, dass die Daten nunmehr erhoben werden. Die Bundesländer Berlin und Brandenburg haben sich (leider) für das kompliziertere Bundesmodell entschieden. Die Pflicht zur Datensammlung wird hierbei auf jeden einzelnen Eigentümer abgewälzt. Die Daten müssen zwischen dem 01.07.-31.01.2023 online per Elster übermittelt werden ohne weitere Aufforderung.

 

Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass jeder eine Elster-Zertifizierung hat. Die Zertifizierung dauert ca. 14 Tage und sollte daher jetzt schon beantragt werden.

 

Die Finanzämter werden dazu dann 2023 den Einheitswertbescheid erlassen, auf deren Grundlage die Gemeinden dann bis Ende 2024 die neue Grundsteuer berechnen. Wie diese Berechnung aussieht und in welcher Höhe die Grundsteuer dann fällig wird, weiß heute noch niemand, da die Berechnung von den Hebesätzen der Gemeinden abhängig ist. Eigentlich soll sich das Grundsteueraufkommen nicht verändern, aber Genaueres ist nicht vorhersehbar.

 

Es ist empfehlenswert, sich jetzt schon vorzubereiten und die Unterlagen zusammenzusuchen.

 

 

Wer muss die Feststellungserklärung abgeben?

Hier zählt die Festlegung im Grundbuch: wer am 01.01.2022 als Eigentümer im Grundbuch stand, ist zur Abgabe verpflichtet, auch wenn das Grundstück / die Wohnung bereits verkauft ist. Nur, wenn der Nutzen-/ Lastenwechsel bereits vor dem 01.01.2022 stattgefunden hat, kann der neue Eigentümer die Erklärung abgeben.

 

Die Erklärung wird per Elster an die Finanzämter übermittelt. Hinterher wird das Formular ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben und dann an das Finanzamt per Post übersandt (ähnlich wie bei der Steuererklärung).

 

Darf auch jemand anderes die Feststellungserklärung abgeben?

Hilfestellung können leisten: Familienangehörige, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte

Gem. § 4 Nr. Steuerberatungsgesetz dürfen auch Vermögensverwalter (z. B. Sondereigentumsverwalter oder Hausverwalter) die Feststellungserklärung abgeben.

Makler, Sachverständige oder WEG-Verwalter dürfen dies jedoch nicht tun.

 

Welche Daten müssen übermittelt werden?

*    Aktenzeichen vom letzten Einheitswertbescheid / Steuernummer

      Dieses finden Sie auf dem letzten Einheitswertbescheid. Sollten Sie diesen nicht mehr finden, kontaktieren Sie bitte das Finanzamt,

      welches für das Grundstück / die Eigentumswohnung zuständig ist.

 

*    Art der wirtschaftlichen Einheit

      Hier ist gemeint Grundstück oder Eigentumswohnung oder ein Betrieb der Land- und Fortwirtschaft o. ä.

 

*    Lage des Grundstücks

      Anschrift des Grundstücks – Straße, Hausnummer, PLZ und Ort

 

*    Gemarkung, Grundbuchblatt, Flur, Flurstücksnummer, Gesamtgrundstücksfläche in qm

      Diese Angaben finden Sie in der Regel in Ihrem Grundbuchauszug. Mehrere Flurstücke, die zusammen eine Einheit bilden, können zusammengefasst werden.

      Auch bei Eigentumswohnungen ist die Gesamt-Grundstücksfläche anzugeben.

 

*    Wohnfläche

      Zur Wohnfläche gehören Wintergärten zu 50 %, Schwimmbäder zu 50 % sowie Balkone, Loggien, Terrassen zu 25 %, höchstens zu 50 %

      (siehe auch Wohnflächenberechnungsverordnung).

      Nebenräume wie Kellerräume, Waschküchen, Heizungsräume sind nicht zu erfassen.

      Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind diese Flächen der jeweiligen Wohnfläche hinzuzurechnen.

 

*    Eigentümer

      Hier sind alle Eigentümer, auch alle einzelnen Personen bei Erbengemeinschaften usw. anzugeben. Und bei Eigentumswohnungen ist hier dann auch

      der Miteigentumsanteil anzugeben.

 

*    Grundstücksart

      Sofern die Immobilie vermietet ist, geben Sie hier an Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Eigentum.

      Sofern die Immobilie eigengenutzt ist, wird angegeben Einfamilienhaus, Wohneigentum

 

*    Aktueller Bodenrichtwert

      Dieser muss von jedem selbst ermittelt werden. Abrufen können Sie diesen z. B. unter www.boris-d.de

 

*    Baujahr des Gebäudes

      Diesen finden Sie meistens in den Bauunterlagen oder in den Ihnen vorliegenden Kaufverträgen.

 

*    Jahr der Kernsanierung

      Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn eine Kernsanierung stattgefunden hat. Die Angabe finden Sie in den Sanierungsunterlagen.

 

*    Abbruchverpflichtung

      Sofern es eine gibt, müssen Sie die entsprechenden Unterlagen dazu heraussuchen.

 

*    Anzahl Garagen-/Tiefgaragenplätze

      Bei Garagen, die sich in räumlicher Nähe zur Wohnung oder Haus befinden, geht man von einer wirtschaftlichen Einheit aus und diese

      können hier mit angegeben werden. Sofern es jedoch eigenständige Garagengrundstücke sind, müssen Sie dafür eine eigenständige Erklärung abgeben.

      Sie geben hier natürlich nur die Stellplätze an, die Ihnen gehören, die Angaben dazu finden Sie im Grundbuchauszug oder im Kaufvertrag.

 

*    Wohn-/Nutzfläche

      Hier wird unterschieden nach Wohnungen bis 60 qm / von 60 – 100 qm und über 100 qm.

      Nutzflächen, z. B. für Büroflächen oder Werkstätten, werden gesondert erfasst.

      Keller-, Heizungs- und andere Zubehörräume werden nicht angegeben.

 

 

Wie erfolgt die Berechnung?

Das Finanzamt setzt durchschnittliche Mieten an (auch bei eigengenutzten Objekten), die nach dem Mikrozensus des statistischen Bundesamtes ermittelt werden. Die Höhe der Mieten ist abhängig von dem Bundesland, in dem das Grundstück liegt, Gebäudeart, Wohnungsgröße und Baujahr.


Zusätzlich werden die sich ergebenden Nettokaltmieten durch folgende Zu- oder Abschläge bewertet, um die Mietniveauunterschiede zwischen verschiedenen Gemeinden eines Landes anzupassen:

 

            Mietniveaustufe 1    - 20 %

            Mietniveaustufe 2    - 10 %

            Mietniveaustufe 3    +/- 0 %

            Mietniveaustufe 4    + 10 %

            Mietniveaustufe 5    + 20 %

            Mietniveaustufe 6    + 30 %

            Mietniveaustufe 7    + 40 %

 

Lt. Aussagen des IVD wurden die Städte Berlin und Potsdam bereits auf die Mietniveaustufe 4 eingestuft.



NOCH FRAGEN OFFEN?

Mit diesem Infoblatt soll nur ein Überblick gegeben werden.

Wir weisen darauf hin, dass hier keine steuerliche oder rechtliche Beratung erfolgt, eine Haftung wird nicht übernommen.

Fragen beantworten wir dazu gern telefonisch unter 033056 – 99 43 99 oder per Mail unter office@schmalfuss-immobilien.de.