Tierhaltung in der Mietwohnung
Im Mietrecht werden Haustiere nicht gleichwertig behandelt. Kleintiere, wie Hamster oder Meerschweinchen dürfen ohne Erlaubnis gehalten werden. Bei Hunden und Katzen sieht das Ganze schon anders aus – hier muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden.
Die Haustierhaltung ist im Mietrecht nicht abschließend geregelt. Es kommt immer darauf an.
Kleintiere dürfen nicht verboten werden, auch nicht im Mietvertrag. Damit können Fische, Hamster und andere Kleintiere ohne Erlaubnis des Vermieters angeschafft werden. Denn sie stören niemanden und verursachen auch keine Schäden in der Wohnung.
Allerdings gibt es Rechtsurteile, die auch Kleintiere kritisch sehen, z. B. Rattenhaltung oder auch Frettchen. Auch bei Ziervögeln, wie z. B. Papageien, kann der Vermieter die Haltung verbieten, weil diese sehr laut sind und eine Ruhestörung darstellen können.
Wenn aber ein Hund oder eine Katze oder sogar mehrere Tiere gehalten werden wollen, dann bedarf es der Zustimmung des Vermieters. Generell darf diese Tierhaltung nicht verboten werden, so entschied der BGH. Aber es muss auch Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden.
Wenn sich Nachbarn gestört fühlen oder ein Tier gefährlich ist, kann hier die Genehmigung untersagt werden. Um Ärger zu vermeiden, sollte daher die Tierhaltung immer vorher mit dem Vermieter abgestimmt werden.
Auch bei dem Halten von Vogelspinnen, Kampfhunden, Reptilien, Gift- oder Würgeschlangen muss der Vermieter um Erlaubnis gebeten werden. Zudem benötigen Halter von solchen Tieren auch zusätzlich eine Halte-Erlaubnis nach Vorschrift des Landes- und Verordnungsgesetzes.
Was steht nun im Mietvertrag?
Steht da – Haustiere erlaubt? Dann ist eine gute Voraussetzung für die Haltung von Haustieren in der Wohnung. Damit meint die Klausel in der Regel die üblichen Haustiere wie zustimmungsfreie Kleintiere, auch größere ungefährliche Tiere wie Hunde und Katzen oder sogar Hausschweine. Gefährliche Tiere gehören nicht dazu.
Meistens findet sich aber die Klausel „Hunde und Katzen nur mit Zustimmung des Vermieters“.
Hier hält sich der Vermieter einfach die Option offen, im konkreten Fall zu entscheiden. Ein „Nein“ muss jedoch sachlich begründet werden. Kleintiere sind hiervon nicht betroffen.
Die Klausel „Haustiere verboten“ geht gar nicht und wäre unwirksam. Auch dazu gibt es eine BGH-Entscheidung.
Wenn im Mietvertrag gar nichts dazu steht, sind auch hier die Interessen der einzelnen Bewohner gegeneinander abzuwägen.
Kann der Vermieter seine Zustimmung rückgängig machen? Ja, das kann er und er muss auch diese Entscheidung sachlich begründen. Wenn die Begründung stimmig ist, kann die Abschaffung des Tieres gefordert werden und bei Nichtumsetzung kann die Kündigung des Mietvertrages folgen.
Es kann jedoch nicht verboten werden, dass der Mieter „tierischen Besuch“ erhält. Länger als 6 Wochen gilt jedoch nicht mehr als Besuch. Also den Hund der Eltern mal in Pflege nehmen, sollte kein Problem sein, wenn sich der Hund angemessen verhält und sich die Nachbarn nicht von Gebell o. ä. gestört fühlen.
Sie benötigen Hilfe? Wir helfen Ihnen gerne - kontaktieren Sie uns!
Gerne können Sie dazu einen Beratungstermin vereinbaren telefonisch unter 033056 – 99 43 99 oder per Mail unter office@schmalfuss-immobilien.de.