Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, legt sein Geld gut an: die monatlichen Raten an die finanzierende Bank sind nicht mehr die Miete für Eigentum Dritter, sondern die Tilgung eines bestehenden Darlehens für die eigenen vier Wände. Doch es bleibt nicht nur bei der Rate für die Bank, sondern es müssen weitere Fixkosten kalkuliert werden: das sog. Wohngeld, Steuern und Versicherungen, Telefon und Strom.
Nach § 28 Abs. 2 und 3 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) werden die Wohnungseigentümer verpflichtet, dem Verwalter nach einem zuvor beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu zahlen. Mit dem Wohngeld solle die Instandhaltung und die Verwaltung der Wohnanlage finanziert werden. Zu den Kosten gehören z. B. die Betriebskosten (Wasser und Abwasser, Müllentsorgung, Wohngebäude-versicherung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hausmeister, Aufzug, Reinigung und Pflege, Hausstrom, Eis- und Schneebeseitigung usw.), die Heizkosten, die zuvor beschlossene Rücklage für Instandhaltungskosten für das Gemeinschaftseigentum, lfd. Instandhaltungskosten sowie die Verwaltungsgebühr für die Hausverwaltung.
Diese Kosten werden auf alle Wohnungseigentümer, in der Regel nach Miteigentumsanteilen (diese sind in der Teilungserklärung ersichtlich), umgelegt. Für die Verteilung der Heizkosten jedoch gibt die Heizkostenverordnung zwingend vor, dass diese nach Verbrauch und Grundkosten zu erfolgen hat.
Und dabei ist die Grundsteuer in den genannten Kosten noch nicht enthalten, da diese für jeden Eigentümer individuell ausgestellt und zugesandt wird. Grundlage für die Besteuerung der Immobilie ist der Einheitswert. Dieser wird multipliziert mit einem steuerlich festgesetzten Promillesatz, daraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Jede Kommune setzt für selbst genutztes Wohneigentum einen sog. Hebesatz an, so dass die Grundsteuer damit von Kommune zu Kommune unterschiedlich ausfällt.
Die Wohnung ist vermietet? Dann können die Betriebs- und Heizkosten auf den Mieter umgelegt werden. Der Eigentümer erhält nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes von der Hausverwaltung eine Abrechnung über die jährlichen Gemeinschaftskosten, danach kann der Eigentümer eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung für den Mieter erstellen. Aber Achtung: die Grundsteuer für die Wohnung ist auch umlagefähig, taucht aber in der jährlichen Abrechnung für das Gemeinschaftseigentum nicht auf. Deshalb müssen diese Kosten noch mit hinzugerechnet werden.
Hier noch einmal ein Überblick. Diese Kosten gehören zum Hausgeld:
• Betriebskosten gem. § 2 der Betriebskostenverordnung, z. B. Müllentsorgung, Hausstrom, Wasser und Abwasser, Wohngebäudeversicherung, Heizkosten, Hausmeister, Reinigung, Fahrstuhlwartung, Schneebeseitigung usw.
Und weitere Kosten, die Sie als Vermieter nicht
auf den Mieter umlegen bzw. weiterberechnen dürfen:
• Verwaltungskosten (z. B. Kontoführungsgebühren für die Wohnungseigentümergemeinschaft, Kosten für die Hausverwaltung und etwaige Kosten für die Sondereigentumsverwaltung)
• laufende Instandhaltung und Reparaturen
• Instandhaltungsrücklage (Kosten, die für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Wohneigentums, z. B. für einen neuen Fassadenanstrich oder Renovierung des Treppenhauses zurückgelegt werden)
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