Grundsätzlich wird die Höhe des Wohngeldes und der Instandhaltungsrücklage von der WEG-Verwaltung festgelegt. Durch diese wird ein Wirtschaftsplan erstellt, in dem alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben aufgeführt werden. Grundsätzlich ist dabei der bauliche Zustand und / oder auch die Sanierungs- und Instandhaltungspläne zu berücksichtigen. Bei einem Neubau (Erstbezug) wird in der Regel die Instandhaltungsrücklage niedriger sein, als bei einem Haus, welches schon etwas älter ist.
Der Wirtschaftsplan wird jedoch allen Wohnungseigentümern zur Kenntnis gegeben und muss auf der nächsten Wohnungseigentümerversammlung beschlossen werden gem. § 28 WEG. Dazu reicht eine einfache Mehrheit.
In der Regel werden die beschlossenen Kosten für das Wohngeld und die Instandhaltungsrücklage nach den in der Teilungserklärung bestimmten Miteigentumsanteilen verteilt. Es ist aber auch möglich, für jede Kostenposition einen eigenen Verteilungsschlüssel zu beschließen, zum Beispiel nach Anzahl der Personen im Haushalt oder qm-Angabe der Wohnfläche. Eine Ausnahme besteht jedoch bei den Heizkosten: sofern eine gemeinsame Heizungsanlage vorhanden ist, müssen die Kosten für die Heizung nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden.
Es gibt jedoch keine pauschalen Ansätze, nach der die Höhe des Wohngeldes als zu niedrig oder zu hoch eingeschätzt werden kann. Im Wohngeld sind umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten enthalten (siehe dazu auch mein Infoblatt „Wohngeld“). Am Jahresende wird durch die Hausverwaltung eine Jahresabrechnung erstellt und wiederum an die Eigentümer zur Kenntnis gegeben. Auf der nächsten Eigentümerversammlung wird die Jahresabrechnung wiederum beschlossen. Wurde das Wohngeld zu hoch eingeschätzt, erhalten die Eigentümer je nach Verteilungsschlüssel ihr Geld zurück. Oder aber es war zu niedrig, dann müssen Nachzahlungen durch die Eigentümer erfolgen.
Achtung: Für die Wohngeldzahlung spielt es keine Rolle, ob die Wohnung bewohnt ist oder leer steht. Der Wohnungseigentümer muss das festgelegte Wohngeld in voller Höhe zahlen. Aber er wird sicherlich nach der Abrechnung einen Teil seiner Kosten zurückbekommen, z. B. wenn Kosten nach Verbrauch abgerechnet werden.
Der Hausverwalter muss die Jahresabrechnung verständlich erstellen und für jede einzelne Position darlegen, nach welchem Verteilungsschlüssel diese Kosten umgelegt werden.
Sofern die Eigentumswohnung vermietet wird, ist es ratsam, im Mietvertrag bereits festzuhalten, dass die Betriebs- und Heizkosten nach dem Verteilungsschlüssel der Eigentümergemeinschaft abgerechnet werden. Das erleichtert die spätere Abrechnung gegenüber dem Mieter ungemein.
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