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Widerrufsrecht bei Wohnraummietverträgen

Wann steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht ihres Mietvertrages zu?

Grundsätzlich können Mietverträge nicht widerrufen werden, vor allem dann, wenn vor Abschluß des Mietvertrages eine Besichtigung der anzumietenden Räume stattgefunden hat.

Widerrufsrecht im Mietrecht

Bereits seit 2014 wird in § 312 Abs. 4 BGB das Verbraucherwiderrufsrecht geregelt, soweit es das Mietrecht betrifft.


Verträge im Wohnraummietrecht als Verbrauchervertrag

Wenn zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein Mietvertrag abgeschlossen wird, dann gilt dies als Verbrauchervertrag. Normalerweise handelt der Mieter als Verbraucher, auf Vermieterseite steht ein Unternehmen.


Wann ist der Vermieter ein Unternehmer?

Ein Vermieter ist als Unternehmer anzusehen, wenn er professionell vermietet. Dies wird anhand des Umfangs, der Komplexität und der Anzahl der damit verbundenen Geschäftsvorgänge beurteilt. Ein sicherer Indikator ist die Anzahl der Wohnungen, die er vermietet.

Wann trifft das Widerrufsrecht für Mietverträge nicht zu?

Sobald eine Besichtigung durch den zukünftigen Mieter stattgefunden hat und er sich aufgrund dessen zur Anmietung der Wohnung entscheidet, ist das Widerrufsrecht nicht mehr gegeben. Dazu gehört jedoch die Besichtigung aller Räumlichkeiten, die zur Mietsache gehören, einschließlich Kellerabteil oder Waschkeller, o. ä.

 

Es sollte immer dokumentiert werden, dass eine Besichtigung umfänglich stattgefunden hat, auch wenn diese vielleicht nur mit dem Vormieter erfolgte.

Eine Widerrufsbelehrung gehört in den Mietvertrag nur dann, wenn keine Besichtigung stattfand. Dann gilt das Widerrufsrecht 14 Tage, ansonsten 1 Jahr und 14 Tage.


Wenn keine Widerrufsbelehrung erfolgte und der Mieter möchte zurücktreten?

Das Landgericht Berlin verurteilte eine gewerbliche Vermieterin, dass sie ihrem ehemaligen Wohnraummieter nach dessen erfolgreichen Widerruf des Mietvertrages die gesamte Miete für ein Jahr zurückzahlen muss. Ein Wertersatz stand ihr nicht zu. (LG Berlin, 21.10.2021, AZ. 67 S 140/21).


Die Rechtsfolgen sind also wie folgt:

  • Ohne Belehrung verlängert sich das Widerrufsrecht um weitere 12 Monate, also 1 Jahr und 14 Tage.
  • Sobald der Mieter innerhalb der vorgesehenen Frist den abgeschlossenen Wohnraummietvertrag widerruft, ist der gesamte Vertrag nichtig!


Und was ist mit dem Widerrufsrecht bei anderen mietrechtlichen Vereinbarungen?

Der BGH hat bereits 2018 entschieden, dass ein Widerrufsrecht z. B. bei der Mietserhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht besteht. (AZ VIII ZR 94/17 vom 17.10.2018).

Das Widerrufsrecht des Mieters soll Fehlentscheidungen aufgrund Informationsdefizit oder psychischen Druck vermeiden.

Bei einer Mieterhöhung ge,. §§ 558 ff. BGB sind jedoch bereits Bestimmen zum Schutz des Mieters vorhanden, nämlich eine 2monatige Überlegungsfrist.

 

Auch eine Mieterhöhung nach Modernisierung gem. § 559 BGB fällt nicht unter das Widerrufsrecht.

Jedoch muss die Modernisierungsvereinbarung mit einer Widerrufsbelehrung verbunden werden. 


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