Immobilien Blog
Das Mietrecht in Deutschland schützt besonders die Mieter. Ein Vermieter darf daher einen Mietvertrag nur kündigen, wenn der Mieter seine Miete nicht bezahlt hat oder die Wohnung beschädigt, den Hausfrieden stört o. ä.
Und der Vermieter darf einen Mietvertrag dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse kann der Eigenbedarf sein. Aber wann ist eine Eigenbedarfskündigung rechtens? Darf der Mieter evtl. doch noch in der Wohnung bleiben?
Der Gesetzgeber hat ganz klar gesetzlich geregelt, wann ein Vermieter Eigenbedarf anmelden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn er die Wohnung oder das Haus für sich selbst, einen engen Familienangehören oder für ein Mitglied seines Haushalts benötigt. Zu den Familienangehörigen gehören:
Zu den als Haushaltsmitglieder bezeichneten Personen gehören:
Weiter entfernte Verwandte, wie beispielsweise Cousins oder Tanten und Onkel, gehören nicht zum berechtigten Kreis, für diese darf in der Regel kein Eigenbedarf angemeldet werden. Allerdings kann der Vermieter evtl. glaubhaft belegen, dass hier ein besonders enges Verhältnis besteht - dann ist u. U. auch hier die Anmeldung eines Eigenbedarfs rechtlich zulässig.
Eine Eigenbedarfskündigung muss immer gut begründet sein, damit sie dann rechtskräftig ist. Der Vermieter sollte also nicht nur angeben, dass er die Wohnung selbst benötigt. Die Eigenbedarfskündigung muss ausführlich begründet werden. Gründe können beispielsweise sein:
Achtung: eine Eigenbedarfskündigung aus wirtschaftlichen Gründen ist gesetzlich unzulässig. Nur weil die Wohnung oder das Haus gewinnbringender verkauft werden kann, wenn das Objekt nicht vermietet ist, ist gesetzlich nicht zulässig.
Eine Eigenbedarfskündigung muss formale Anforderungen erfüllen, damit sie wirksam ist.
Sie muss immer schriftlich erfolgen, eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Die Eigenbedarfskündigung muss zwingend an alle Mieter adressiert und von allen Vermietern unterschrieben sein. In dem Schreiben muss die betreffende Wohnung ganz klar benannt werden und natürlich sollte der Kündigungstermin enthalten sein (Achtung, gesetzliche Kündigungsfrist beachten).
Besonders wichtig: der Kündigungsgrund für die Eigenbedarfskündigung muss benannt werden. Zudem muss in der Begründung klar stehen, wer in die Wohnung einziehen soll und – sofern es sich nicht um den Vermieter selbst handelt – in welchem Verhältnis er zum Vermieter steht. Wenn mehrere Personen in diese Wohnung, z. B. als Familie einziehen, müssen aber nicht alle Personen benannt werden (z. B. Tochter mit ihrer Familie). In der Begründung muss weiterhin ausgeführt sein, warum die benannte Person die Wohnung benötigt (siehe oben genannte oder ein anderer wichtiger Grund).
Die Mieter müssen im Schreiben auf ihr gesetzliches Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Mieter haben gesetzlich das Recht, bis spätestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses ihren Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung schriftlich zu erklären. (Evtl. soll ein Härtefall geltend gemacht werden.)
Sofern der Vermieter eine Alternativwohnung anbieten kann, muss auf diese Möglichkeit in dem Kündigungsschreiben verwiesen werden.
Sofern die zuvor beschriebene Form der Eigenbedarfskündigung nicht eingehalten wird und ist diese insbesondere nicht ausführlich begründet bzw. ist auch nicht die Person genannt, die die Wohnung benötigt, ist die Eigenbedarfskündigung nichtig. Der Mieter kann in diesem Fall die Kündigung ignorieren und in der Wohnung verbleiben.
Vermieter sollten auf keinen Fall den Eigenbedarf nur vortäuschen, um den Mieter loszuwerden. Die Kündigung ist nicht nur unwirksam, sondern wird von den Gerichten auch als Betrug gewertet.
Unwirksam könnte auch sein, die Wohnung erst zu vermieten, obwohl ein späterer Eigenbedarf angemeldet werden sollte. (Dies kann einem Vermieter jedoch schwer nachgewiesen werden.)
Wenn der Vermieter eine Alternativwohnung hat, die er ebenfalls nutzen könnte, dann ist die Eigenbedarfskündigung ebenfalls unwirksam. Das wäre aber nur der Fall, wenn die Alternativwohnung in Größe, Schnitt und Lage vergleichbar ist.
Auch wenn der Eigenbedarf nur sehr kurzzeitig gilt, kann die darauf gestützte Eigenbedarfskündigung unwirksam sein.
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gem. BGB.
Hier ist durch den Vermieter erst einmal zu prüfen, wie lange der Mieter schon in der Wohnung wohnt.
Gilt das Mietverhältnis bis zu 5 Jahren, dann liegt die Kündigungsfrist bei 3 Monaten. Wenn der Mieter zwischen 6 und 8 Jahren in der Wohnung wohnt, müssen 6 Monate Kündigungsfrist eingehalten werden. Wenn der Mieter länger in der Wohnung wohnt, gilt eine Kündigungsfrist von 9 Monaten.
Aber Achtung: Sofern der Mietvertrag vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde, kann unter Umständen bei einer Mietvertragsdauer von mehr als 10 Jahren formularmäßig auch als Kündigungsfrist 12 Monate vereinbart worden sein. Trotz der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung zu Kündigungsfristen gilt diese Vereinbarung dann trotzdem.
Falls Mieter nach einer Prüfung feststellen, dass die Eigenbedarfskündigung nichtig ist, weil z. B. die Begründung fehlt oder die Kündigungsfrist falsch ist, kann die Kündigung ignoriert werden und die Mieter bleiben in der Wohnung.
Vermieter können anschließend zwar eine neue und auch formal richtige Eigenbedarfskündigung ausstellen. Wenn nun jedoch mit einmal für eine andere Person Eigenbedarf angemeldet wird, so wird das unglaubwürdig. In einem Gerichtsverfahren würde man hier wahrscheinlich entscheiden, dass der Mieter in der Wohnung bleiben kann.
Es ist daher immer anzuraten, im Vorfeld eine anwaltliche Beratung einzuholen!
Abgesehen davon gibt es auch noch die sogenannte Sozialklausel. Hier muss der Mieter jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist (siehe oben) schriftlich Widerspruch einlegen und erläutert, warum ein Auszug aus der Wohnung nicht zugemutet werden kann. Es muss aber wirklich ein Härtefall sein (z. B. ist der Mieter schon um die 80 Jahre alt und hat dort sein Leben lang gewohnt oder es liegt eine sehr schwere Erkrankung vor).
Das soziale Umfeld von Kindern z. B. (Schule, Kita etc). ist kein Härtefall und kann daher in der Widerspruchsbegründung nicht anerkannt werden.
In der Regel muss dann ein Gericht entscheiden, welche Interessen schwerer wiegen. Sofern also beim Mieter ein Härtefall festgestellt werden, kann dieser in der Wohnung verbleiben. Im Einzelfall kann aber auf eine Befristung entschieden werden, z. B. wenn eine Schwangerschaft vorliegt und erst die Geburt des Kindes abgewartet werden soll.
Wir raten den Vermietern dringend ab, einen Eigenbedarf nur vorzutäuschen. Im Zweifelsfall wird dies als Betrug gesehen und es kann Schadensersatz fällig werden.
Allerdings muss der Mieter beweisen, dass der Eigenbedarf nicht besteht und nur vorgetäuscht wurde.
Wenn z. B. die Wohnung dann länger leer steht oder dann neu vermietet oder verkauft wird, kann der Mieter hier Schadensersatz geltend machen. Schadensersatz wird z. B. fällig für Aufwendungen für den Umzug, Differenz der Miete für ein u.U. teurere Wohnung oder für einen längeren Weg zur Arbeit.
Tatsächlich gibt es bei einigen Fällen Ausnahmen:
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