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Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) - gültig seit 01.01.2024

Seit dem 01.01.2024 gilt das neue Gebäudeenergiesetz (kurz GEG genannt). Das GEG regelt die Anforderungen an Heizungen und Gebäude, um Energie zu sparen, und auch die Reduzierung von CO2-Emissionen


So gilt seit dem 01.01.2024, dass möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden soll. 

Was bedeutet das für Eigentümer, Vermieter und auch Mieter? 

Was steht im GEG?


  • Wenn die Heizung (Öl, Gas, Kohle) vor dem 01.01.2024 eingebaut wurde, muss nichts weiter beachtet werden. Das gilt auch, wenn sie nach dem 1. Januar 2024 eingebaut, aber vor dem 19. April 2023 bestellt wurde.

 

  • Sofern die Heizung vor dem 19. 04.2023 bestellt wurde, kann die Heizung ohne Einschränkung bis 2045 betrieben werden.


  • Wenn jedoch die Heizung nach dem Stichtag 19.04.2023 bestellt wurde, und es gibt noch keine kommunale Wärmeplanung, dann muss die Heizung ab 2029 mit mindestens 15%, ab 2035 mit 30%, ab 2040 mit 60% und ab 2045 mit 100% Biomasse, Biodiesel, Biogas oder Wasserstoff betrieben werden.


  • Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern müssen bis zum 01.07.2028 eine kommunale Wärmeplanung vorlegen. Großstädte müssen eine Wärmeplanung bis zum 01.07.2026 vorlegen.

Sofern eine Entscheidung seitens der zuständigen Behörde über einen Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, ist das 65%-EE-Ziel beim Neueinbau einer Heizung einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden.


  • Sieht der kommunale Wärmeplan ein Wasserstoffausbaugebiet vor, kann eine Gasheizung, die nach dem 01.01.2024 eingebaut wurde, auch weiterhin genutzt werden, sofern diese spätestens ab dem 01.01.2045 mit 100% Wasserstoff betrieben wird. Auch muss dafür bis 01.07.2028 ein Dekarbonisierungsfahrplan des Gas-/Wasserstoff-Netzbetreibers vorliegen.


Was ist jetzt für Hauseigentümer zu beachten?


Für bestehende Heizungen oder Heizungen, die noch in 2023 eingebaut wurden, gilt:

Eine Heizungsanlage, die bereits vor dem 01.01.2024 im Haus im Einsatz war, kann bis zum 31.12.2044 betrieben und auch repariert werden. Sollte die Heizungsanlage kein Brennwert- oder Niedertemperaturkessel sein, endet die Betriebsdauer jedoch längstens 30 Jahren nach Einbau. Ausgenommen von dieser Regelung sind Selbstnutzer im Ein- oder Zweifamilienhaus.

Förderungen für GEG - Regelungen


Die Regelungen für die Förderung des Heizungstausches liegen seit 29.12.2023 vor:

  • 30 Prozent generelle Förderung der Investitionen des Heizungstauschs,
  • Bonus für Selbstnutzer mit < 40.000 Euro Einkommen von 30 % zusätzlich,
  • Klimageschwindigkeits-Bonus für Selbstnutzer von 20 % bis Ende 2028, danach alle 2 Jahre 3 % weniger,
  • Effizienzbonus von 5 % für spezielle Wärmepumpen (natürliche Kältemittel, Erd-/Wasser-/Abwasserwärme).

 

Hinzu kommt neu:

  • ein pauschaler Zuschlag für emissionsarme Biomasse von 2.500 Euro.

 

Für die Kumulierung der Boni gelten folgende Begrenzungen der Gesamtförderung:

  • Kumulation aller Boni nur bis max. 70 %,
  • maximaler förderfähiger Betrag der Investition 30.000 Euro (plus ggf. der Zuschlag für Biomasse von 2.500 Euro) für Einfamilienhäuser und die erste Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern, zusätzlich für die 2. bis 6. WE dann 15.000 Euro, danach 8.000 Euro je WE.

 

Zusätzlich wurden weitere Voraussetzungen nun detailliert festgelegt:

  • Bei Gewährung des Klimageschwindigkeits-Bonus darf keine fossile Heizung mehr verwendet werden (also auch keine der durch das GEG erlaubten Hybridlösungen).
  • Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird für den Austausch aller Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen gewährt, unabhängig von ihrem Alter, für Gas- und Biomasse-Heizungen nur, wenn sie älter als 20 Jahre sind.

 

Die Antragstellung für die Förderung soll bei der KfW ab 27.02.2024 starten. Ab 01.02.2024 kann man sich dafür bei der KfW registrieren. Es gibt aber keine zeitliche Förderlücke, denn eine Förderung für Heizungen, die in den ersten Monaten des Jahres (bis 31.08.2024) eingebaut wurden, kann auch nachträglich noch bis Ende November 2024 beantragt werden.

Was gilt ab diesem Jahr?

Seit dem 01.01.2024 sind Bauherren verpflichtet, in Neubauten nur noch Heizungsanlagen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie einzubauen.

 

In Bestandsgebäuden hingegen können Gas- und Ölheizungen auch nach dem 01.01.2024 eingebaut werden, müssen dann aber ab 2029 stufenweise auf erneuerbare Brennstoffe umgestellt werden. Der dann verpflichtende Mindestanteil im Brennstoff an Biomasse (Biogas, Biodiesel, e-Fuels) oder Wasserstoff beträgt zunächst 15 %, ab 01.01.2035 30 Prozent, ab 01.01.2040 60 Prozent und ab 01.01.2045 100 Prozent.

Wichtige Regelung zu Etagenheizungen


  • 5 Jahre nach Austausch der ersten Etagenheizung muss eine Entscheidung getroffen werden: soll auf Zentralheizung umgestellt werden oder bleibt es bei der  Beibehaltung der dezentralen Heizung (Mitteilung an den Bezirksschornsteinfeger)

 

  • Wenn innerhalb dieser 5 Jahre keine Entscheidung über eine weiterhin dezentrale Heizung getroffen wird, ist man zur vollständigen Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage verpflichtet

 

  • Die Entscheidung zur Zentralisierung kann ganz oder teilweise getroffen werden, Mischlösungen zentral/ dezentral sind also möglich.

 

  • Wenn die Entscheidung für Zentralheizung innerhalb von 5 Jahren erfolgt, dann erfolgt eine Fristverlängerung bis zur Fertigstellung der Zentralheizung, längstens jedoch um 8 auf 13 Jahre.

 

  • Nach Einbau der Zentralheizung, spätestens 13 Jahre nach Austausch der ersten Etagenheizung, müssen alle Wohnungen, die zentral beheizt werden sollen, an die Zentralheizung angeschlossen werden, sobald die einzelnen Etagenheizungen  ausgetauscht werden müssen

 

  • Bei Wohnungen, die weiter dezentral beheizt werden sollen, muss 5 Jahre nach Austausch der ersten Etagenheizung jede neue Etagenheizung die 65 Prozent-Vorgabe zum Einsatz von erneuerbarer Energien erfüllen


Spezielle Regelungen bei Etagenheizungen für Wohnungseigentümer- gemeinschaften


Falls mindestens eine Etagenheizung vorhanden ist, muss die WEG (bzw. die Verwaltung) folgende Verwaltungstätigkeiten erbringen:

 

  • Bis 31.01.2024 sind vom Bezirksschornsteinfeger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhandenen Daten abzufragen. Der Schornsteinfeger muss diese Informationen innerhalb von 6 Monaten zusenden.

 

  • Bis 31.12.2024 sind von den Wohnungseigentümern die Informationen abzufragen, diese müssen innerhalb von 6 Monaten mitgeteilt werden.

 

  • Nach Ablauf der Mitteilungsfrist muss die WEG-Verwaltung die erhaltenen Informationen den Wohnungseigentümern innerhalb von 3 Monaten konsolidiert zur Verfügung stellen – also spätestens bis zum 30.09.2025.

 

Sobald die erste Etagenheizung ausgetauscht wurde, hat der Verwalter unverzüglich die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, um dort über die Vorgehensweise zur Erfüllung der Anforderungen an 65 Prozent erneuerbare Wärme zu beraten und auf die Beschlussnotwendigkeit zu Etagenheizungen hinzuweisen.

 

Die Wohnungseigentümer haben innerhalb der Frist (5 Jahre nach dem ersten Austausch einer Etagenheizung) über die Frage Etagenheizung vs. Zentralheizung zu beschließen – ansonsten besteht eine Pflicht zur Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage!

Aktuelle Förderprogramme

Es gibt bereits zahlreiche Förderungen auf Bundes- und Landesebene, die heute genutzt werden können. Auf einer Webseite des Bundeswirtschaftsministerium https://www.foerderdatenbank.de gibt es einen Navigator mit zahlreichen Förderprogrammen.

Darüber hinaus sollte man auch auf der Webseite seiner Kommune nachsehen, da es auch zahlreiche kommunale Förderprogramme gibt.

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