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Seit dem 01.01.2024 gilt das neue Gebäudeenergiesetz (kurz GEG genannt). Das GEG regelt die Anforderungen an Heizungen und Gebäude, um Energie zu sparen, und auch die Reduzierung von CO2-Emissionen
So gilt seit dem 01.01.2024, dass möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden soll.
Was bedeutet das für Eigentümer, Vermieter und auch Mieter?
Sofern eine Entscheidung seitens der zuständigen Behörde über einen Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, ist das 65%-EE-Ziel beim Neueinbau einer Heizung einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden.
Für bestehende Heizungen oder Heizungen, die noch in 2023 eingebaut wurden, gilt:
Eine Heizungsanlage, die bereits vor dem 01.01.2024 im Haus im Einsatz war, kann bis zum 31.12.2044 betrieben und auch repariert werden. Sollte die Heizungsanlage kein Brennwert- oder Niedertemperaturkessel sein, endet die Betriebsdauer jedoch längstens 30 Jahren nach Einbau. Ausgenommen von dieser Regelung sind Selbstnutzer im Ein- oder Zweifamilienhaus.
Die Regelungen für die Förderung des Heizungstausches liegen seit 29.12.2023 vor:
Hinzu kommt neu:
Für die Kumulierung der Boni gelten folgende Begrenzungen der Gesamtförderung:
Zusätzlich wurden weitere Voraussetzungen nun detailliert festgelegt:
Die Antragstellung für die Förderung soll bei der KfW ab 27.02.2024 starten. Ab 01.02.2024 kann man sich dafür bei der KfW registrieren. Es gibt aber keine zeitliche Förderlücke, denn eine Förderung für Heizungen, die in den ersten Monaten des Jahres (bis 31.08.2024) eingebaut wurden, kann auch nachträglich noch bis Ende November 2024 beantragt werden.
Seit dem 01.01.2024 sind Bauherren verpflichtet, in Neubauten nur noch Heizungsanlagen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie einzubauen.
In Bestandsgebäuden hingegen können Gas- und Ölheizungen auch nach dem 01.01.2024 eingebaut werden, müssen dann aber ab 2029 stufenweise auf erneuerbare Brennstoffe umgestellt werden. Der dann verpflichtende Mindestanteil im Brennstoff an Biomasse (Biogas, Biodiesel, e-Fuels) oder Wasserstoff beträgt zunächst 15 %, ab 01.01.2035 30 Prozent, ab 01.01.2040 60 Prozent und ab 01.01.2045 100 Prozent.
Falls mindestens eine Etagenheizung vorhanden ist, muss die WEG (bzw. die Verwaltung) folgende Verwaltungstätigkeiten erbringen:
Sobald die erste Etagenheizung ausgetauscht wurde, hat der Verwalter unverzüglich die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, um dort über die Vorgehensweise zur Erfüllung der Anforderungen an 65 Prozent erneuerbare Wärme zu beraten und auf die Beschlussnotwendigkeit zu Etagenheizungen hinzuweisen.
Die Wohnungseigentümer haben innerhalb der Frist (5 Jahre nach dem ersten Austausch einer Etagenheizung) über die Frage Etagenheizung vs. Zentralheizung zu beschließen – ansonsten besteht eine Pflicht zur Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage!
Es gibt bereits zahlreiche Förderungen auf Bundes- und Landesebene, die heute genutzt werden können. Auf einer Webseite des Bundeswirtschaftsministerium https://www.foerderdatenbank.de gibt es einen Navigator mit zahlreichen Förderprogrammen.
Darüber hinaus sollte man auch auf der Webseite seiner Kommune nachsehen, da es auch zahlreiche kommunale Förderprogramme gibt.
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