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Interessantes aus der Rechtsprechung zum Thema

* Rücktritt vom Mietvertrag  /  * Vogelfüttern auf dem Balkon

Rücktritt vom Mietvertrag


Besichtigt ein Mietinteressent vor Abschluss des Mietvertrags nicht die Wohnung, so steht ihm im Nachhinein - nämlich nach vollzogener Wohnungsübergabe - kein Recht auf Anfechtung oder Mietminderung wegen verschwiegener Mängel zu. Das hat das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 7. Juli 2022 entschieden.

Zum Urteil



Interessant hierbei ist vor allem folgende Passage aus der Urteilsbegründung:

Ein Rücktritt auch nach Überlassung der Mietsache ist grundsätzlich nur möglich, wenn sich dies im Vertrag vorbehalten wurde. Einen solchen Vorbehalt trägt die Beklagte hier weder vor noch ist er sonst ersichtlich. Das gesetzliche Rücktrittsrecht nach §§ 323, 324, 326 V BGB besteht nur vor Überlassung der Mietsache. Danach ist das Rücktrittsrecht durch das Kündigungsrecht ersetzt (Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 542, Rn 5). Die gesetzlichen Rücktrittsrechte werden nach der Überlassung der Mietsache durch das mietrechtliche Gewährleistungsrecht verdrängt, denn ansonsten käme es bei einem Rücktritt zur Rückabwicklung der beiderseitigen Leistungen, was in der Regel bei einem Dauerschuldverhältnis wie der Miete zu Unzuträglichkeiten und hohem Aufwand führt (Schmidt-Futterer/Streyl, 15. Aufl. 2021, BGB § 542 Rn. 228). Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass bereits am 26.08.2019 die Schlüsselübergabe erfolgt ist. Damit wurde die Mietsache an die Beklagte überlassen. Die Beklagte hat die Schlüssel übernommen und damit den Besitz an der Wohnung begründet. Die Beklagte erklärt den Rücktritt auch erst 10 Tage nach dem vereinbarten Mietbeginn und nachdem sie die erste Monatsmiete für September bereits gezahlt hatte.



Vogelfütterung auf dem Balkon


Einem Wohnungsmieter kann das Füttern von Vögeln und das Aufstellen eines Vogelhäuschens auf dem Balkon verboten werden, da dadurch die Gefahr der Verunreinigung erheblich erhöht wird. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 25. Februar 2022 entschieden.

Zum Urteil


Begründung aus dem Urteil

Dass Singvögel sich auf den Balkonen von angemieteten oder den Fensterbänken sich niederlassen, lässt sich grundsätzlich nicht verhindern. Ein reines Verscheuchen der Tiere kann deshalb nicht erwartet werden. Die Mieter haben jedoch im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs darauf zu achten, Treppenhäuser, Zugänge und Außengelände frei von nicht in dem Haus geduldeter Tiere zu halten. Das Anfüttern und Anlocken von Tieren steht entgegen. Wenn aber durch das Auslegen von Futter oder das Aufstellen eines Vogelhäuschens auf den Balkon die Singvögel angelockt werden und es dadurch zu einer erhöhten Verunreinigung des Balkons, der Fensterbretter sowie des näheren Umfelds, wozu auch und gerade die Balkone der benachbarten Wohnungen und gegebenenfalls die dort angebrachten Markisen gehören, ist die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten. Dieser findet jedenfalls seine Grenze dort, wo Beeinträchtigungen anderer Mieter die Folge sind.



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